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Art. 75 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2020 über die Informationssicherheit beim Bund (ISG) - Bearbeitung von Personendaten

ISG; 5. Kapitel: Massnahmen des Bundes zum Schutz der Schweiz vor Cyberbedrohungen
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Art. 75 ISG · Bearbeitung von Personendaten

Das BACS kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Personendaten bearbeiten, einschliesslich Adressierungselemente nach Artikel 3 Buchstabe f FMG und damit zusammenhängende besonders schützenswerte Personendaten, die Informationen enthalten über: a. religiöse, weltanschauliche oder politische Ansichten; die Bearbeitung ist nur zulässig, wenn sie für die Bewertung von konkreten Bedrohungen und Gefahren im Bereich der Cybersicherheit erforderlich ist; b. administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen.

Bei der Bearbeitung von Personendaten oder bei konkreten Hinweisen auf den Missbrauch einer Identität oder auf die unberechtigte Verwendung von Adressierungselementen informiert das BACS die betroffenen Personen, sofern dies nicht mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden ist und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

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