Art. 74e Bundesgesetz vom 18. Dezember 2020 über die Informationssicherheit beim Bund (ISG) - Frist und Inhalt der Meldung
Art. 74e ISG · Frist und Inhalt der Meldung
Die Meldung muss innert 24 Stunden nach der Entdeckung des Cyberangriffs erfolgen.
Sie muss Informationen zur meldepflichtigen Behörde oder Organisation, zur Art und Ausführung des Cyberangriffs, zu seinen Auswirkungen, zu ergriffenen Massnahmen und, soweit bekannt, zum geplanten weiteren Vorgehen enthalten.
Sind zum Zeitpunkt der Meldung nicht alle erforderlichen Informationen bekannt, so ergänzt die meldepflichtige Behörde oder Organisation die Meldung, sobald sie über neue Informationen verfügt.
Wer die Meldepflicht für eine Behörde oder Organisation zu erfüllen hat, muss im Rahmen der Meldung keine Angaben machen, die sie oder ihn strafrechtlich belasten.
Das BACS informiert die meldepflichtige Behörde oder Organisation, sobald alle Angaben zur Erfüllung der Meldepflicht vorliegen.