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Art. 74 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2020 über die Informationssicherheit beim Bund (ISG) - Unterstützung von Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen

ISG; 5. Kapitel: Massnahmen des Bundes zum Schutz der Schweiz vor Cyberbedrohungen
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Art. 74 ISG · Unterstützung von Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen

Das BACS unterstützt die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen beim Schutz vor Cyberbedrohungen.

Es stellt ihnen insbesondere folgende Hilfsmittel unentgeltlich und zur freiwilligen Nutzung zur Verfügung: a. ein Kommunikationssystem für den sicheren Informationsaustausch; b. technische Informationen zu aktuellen Cyberbedrohungen sowie Empfehlungen für präventive und reaktive Massnahmen gegen Cybervorfälle; c. technische Instrumente und Anleitungen zur Erkennung von Cybervorfällen, die auf den erhöhten Schutzbedarf kritischer Infrastrukturen ausgerichtet sind.

Es kann sie bei der Bewältigung von Cybervorfällen und der Behebung von Schwachstellen beraten und unterstützen, wenn die Funktionsfähigkeit der betroffenen kritischen Infrastruktur gefährdet ist und, sofern es sich um private Betreiberinnen handelt, die Beschaffung gleichwertiger Unterstützung auf dem Markt nicht rechtzeitig möglich ist.

Es kann zur Analyse eines Cybervorfalls mit dem Einverständnis der betroffenen Betreiberin auf deren Informationen und Informatikmittel zugreifen.

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