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Art. 73b Bundesgesetz vom 18. Dezember 2020 über die Informationssicherheit beim Bund (ISG) - Meldungen

ISG; 5. Kapitel: Massnahmen des Bundes zum Schutz der Schweiz vor Cyberbedrohungen
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Art. 73b ISG · Meldungen

Das BACS nimmt Meldungen zu Cybervorfällen und Cyberbedrohungen entgegen. Die Meldungen können anonym erfolgen.

Das BACS analysiert die Meldungen bezüglich ihrer Bedeutung für den Schutz der Schweiz vor Cyberbedrohungen. Es gibt auf Antrag eine Empfehlung zum weiteren Vorgehen ab, sofern dafür keine weiteren Analysen und Abklärungen erforderlich sind.

Erhält das BACS Kenntnis von einer Schwachstelle, so informiert es umgehend die Herstellerin der betroffenen Hard- oder Software und setzt ihr zur Behebung der Schwachstelle eine angemessene Frist. Es weist sie darauf hin, dass eine Missachtung beschaffungsrechtlich sanktioniert werden kann (Art. 44 Abs. 1 Bst. f bis des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen) und dass das BACS nach Fristablauf Informationen zur Schwachstelle nach Artikel 73 c Absatz 2 veröffentlichen kann.

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