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Art. 73a Bundesgesetz vom 18. Dezember 2020 über die Informationssicherheit beim Bund (ISG) - Grundsatz

ISG; 5. Kapitel: Massnahmen des Bundes zum Schutz der Schweiz vor Cyberbedrohungen
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Art. 73a ISG · Grundsatz

Zum Schutz der Schweiz vor Cyberbedrohungen erstellt das BACS technische Analysen zur Bewertung und Abwehr von Cybervorfällen und Cyberbedrohungen sowie zur Identifikation und Behebung von Schwachstellen.

Gestützt auf die Analysen nimmt das BACS insbesondere folgende Aufgaben wahr: a. Sensibilisierung und Warnung der Öffentlichkeit in Bezug auf Cyberbedrohungen; b. Warnung von betroffenen Behörden, Organisationen und Personen bei unmittelbaren Cyberbedrohungen oder laufenden Cyberangriffen; c. Veröffentlichung von Informationen zur Cybersicherheit sowie von Empfehlungen für präventive und reaktive Massnahmen gegen Cybervorfälle; d. Entgegennahme und Bearbeitung von Meldungen zu Cybervorfällen und Cyberbedrohungen; e. Unterstützung von Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen.

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