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ISGLSILSIN
CH
Art. 72 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2020 über die Informationssicherheit beim Bund (ISG) - Datenaufbewahrung, -archivierung und -vernichtung
ISG; 4. Kapitel: Betriebssicherheitsverfahren
Art. 72 ISG · Datenaufbewahrung, -archivierung und -vernichtung
Die Fachstelle BS bewahrt die Daten so lange auf, wie der betroffene Betrieb im Besitz einer Betriebssicherheitserklärung ist, längstens jedoch zehn Jahre.
Die Archivierung der Daten richtet sich nach den Vorschriften der Archivierungsgesetzgebung.
Wird das Betriebssicherheitsverfahren eingestellt, so werden alle damit zusammenhängenden Daten und Akten spätestens nach drei Monaten vernichtet.