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Art. 7 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2020 über die Informationssicherheit beim Bund (ISG) - Oberste Führungsverantwortung

ISG; 2. Kapitel: Allgemeine Massnahmen
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Art. 7 ISG · Oberste Führungsverantwortung

Die verpflichteten Behörden sorgen in ihrem Zuständigkeitsbereich dafür, dass die Informationssicherheit nach dem Stand von Wissenschaft und Technik organisiert, umgesetzt und überprüft wird.

Sie legen fest: a. ihre Ziele für die Informationssicherheit; b. die Eckwerte für den Umgang mit Risiken; c. die Folgen bei Missachtung der Vorschriften.

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