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ISGLSILSIN
CH
Art. 69 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2020 über die Informationssicherheit beim Bund (ISG) - Rechtsschutz
ISG; 4. Kapitel: Betriebssicherheitsverfahren
Art. 69 ISG · Rechtsschutz
Der Betrieb hat nach Eröffnung einer Verfügung der Fachstelle BS 30 Tage Zeit, um: a. Einsicht in die Unterlagen zu nehmen; b. die Berichtigung falscher Daten oder die Vernichtung nicht mehr aktueller Daten zu verlangen; c. einen Bestreitungsvermerk anbringen zu lassen; d. beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu führen.
Die Einschränkung des Auskunftsrechts richtet sich nach Artikel 26 DSG .