Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
128 ISGLSILSIN CH

Art. 69 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2020 über die Informationssicherheit beim Bund (ISG) - Rechtsschutz

ISG; 4. Kapitel: Betriebssicherheitsverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (212 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 69 ISG · Rechtsschutz

Der Betrieb hat nach Eröffnung einer Verfügung der Fachstelle BS 30 Tage Zeit, um: a. Einsicht in die Unterlagen zu nehmen; b. die Berichtigung falscher Daten oder die Vernichtung nicht mehr aktueller Daten zu verlangen; c. einen Bestreitungsvermerk anbringen zu lassen; d. beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu führen.

Die Einschränkung des Auskunftsrechts richtet sich nach Artikel 26 DSG .

← Art. 68 ISG Bundesgesetz vom 18. Dezember 2020 über die Informationssicherheit beim Bund (ISG) - Zweck Art. 69 ISG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →