128
ISGLSILSIN
CH
Art. 64 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2020 über die Informationssicherheit beim Bund (ISG) - Kontrollen und Schutzmassnahmen
ISG; 4. Kapitel: Betriebssicherheitsverfahren
Art. 64 ISG · Kontrollen und Schutzmassnahmen
Die Fachstelle BS ist befugt: a. Bereiche, in denen der sicherheitsempfindliche Auftrag ausgeführt wird, ohne Vorankündigung zu inspizieren; b. auftragsrelevante Unterlagen einzusehen.
Liegen konkrete Anhaltspunkte vor, dass die Informationssicherheit in einem Betrieb gefährdet ist, so kann die Fachstelle BS umgehend die erforderlichen Schutzmassnahmen treffen und insbesondere Unterlagen und Material sicherstellen.