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Art. 64 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2020 über die Informationssicherheit beim Bund (ISG) - Kontrollen und Schutzmassnahmen

ISG; 4. Kapitel: Betriebssicherheitsverfahren
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Art. 64 ISG · Kontrollen und Schutzmassnahmen

Die Fachstelle BS ist befugt: a. Bereiche, in denen der sicherheitsempfindliche Auftrag ausgeführt wird, ohne Vorankündigung zu inspizieren; b. auftragsrelevante Unterlagen einzusehen.

Liegen konkrete Anhaltspunkte vor, dass die Informationssicherheit in einem Betrieb gefährdet ist, so kann die Fachstelle BS umgehend die erforderlichen Schutzmassnahmen treffen und insbesondere Unterlagen und Material sicherstellen.

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