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Art. 63 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2020 über die Informationssicherheit beim Bund (ISG) - Pflichten des Betriebs

ISG; 4. Kapitel: Betriebssicherheitsverfahren
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Art. 63 ISG · Pflichten des Betriebs

Betriebe, die über eine Betriebssicherheitserklärung verfügen, müssen die Massnahmen des Sicherheitskonzepts laufend umsetzen.

Sie melden der Fachstelle BS und der Auftraggeberin unverzüglich alle sicherheitsrelevanten Änderungen und Vorfälle.

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