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Art. 6 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2020 über die Informationssicherheit beim Bund (ISG) - Informationssicherheit

ISG; 2. Kapitel: Allgemeine Massnahmen
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Art. 6 ISG · Informationssicherheit

Die verpflichteten Behörden und Organisationen sorgen dafür, dass der Schutzbedarf der Informationen, für die sie zuständig sind, hinsichtlich einer allfälligen Beeinträchtigung der Interessen nach Artikel 1 Absatz 2 beurteilt wird.

Sie sorgen dafür, dass diese Informationen, ihrem Schutzbedarf entsprechend: a. nur Berechtigten zugänglich sind (Vertraulichkeit); b. verfügbar sind, wenn sie benötigt werden (Verfügbarkeit); c. nicht unberechtigt oder unbeabsichtigt verändert werden (Integrität); d. nachvollziehbar bearbeitet werden (Nachvollziehbarkeit).

Sie sorgen dafür, dass die Informatikmittel, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben einsetzen, vor Missbrauch und Störung geschützt werden.

Sie tragen dabei den Grundsätzen der Zweckmässigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Benutzerfreundlichkeit Rechnung.

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