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128 ISGLSILSIN CH

Art. 53 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2020 über die Informationssicherheit beim Bund (ISG) - Prüfung des Antrags

ISG; 4. Kapitel: Betriebssicherheitsverfahren
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Art. 53 ISG · Prüfung des Antrags

Die Fachstelle BS prüft den Antrag und leitet das Verfahren ein.

Sie kann im Einvernehmen mit der Auftraggeberin auf die Einleitung verzichten, wenn das Sicherheitsrisiko mit anderen Massnahmen auf ein tragbares Mass reduziert werden kann. Sie empfiehlt entsprechende Massnahmen.

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