Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
128 ISGLSILSIN CH

Art. 52 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2020 über die Informationssicherheit beim Bund (ISG) - Antrag auf Einleitung

ISG; 4. Kapitel: Betriebssicherheitsverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (212 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 52 ISG · Antrag auf Einleitung

Verpflichtete Behörden und Organisationen beantragen der Fachstelle BS die Einleitung des Verfahrens, wenn sie beabsichtigen, einen sicherheitsempfindlichen Auftrag zu vergeben.

Die verpflichteten Behörden legen fest, welche Stellen für die Antragstellung zuständig sind.

Für Betriebe nach Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b stellt die zuständige ausländische Behörde oder internationale Organisation den Antrag.

← Art. 51 ISG Bundesgesetz vom 18. Dezember 2020 über die Informationssicherheit beim Bund (ISG) - Zweck Art. 52 ISG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →