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Art. 48 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2020 über die Informationssicherheit beim Bund (ISG)

ISG; 3. Kapitel: Personensicherheitsprüfung
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Art. 48 ISG

Der Bundesrat regelt: a. das Verfahren der Personensicherheitsprüfung; b. die Organisation der Fachstellen PSP; c. die Sicherheitsbescheinigung für Personen im internationalen Verhältnis; d. die Verantwortung für den Datenschutz in Zusammenhang mit dem Informationssystem nach Artikel 45 sowie die Datensicherheit; e. die periodische Kontrolle der Bearbeitung von Personendaten durch eine externe Stelle.

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