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Art. 46 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2020 über die Informationssicherheit beim Bund (ISG) - Zugriffsrechte und Datenbekanntgabe

ISG; 3. Kapitel: Personensicherheitsprüfung
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Art. 46 ISG · Zugriffsrechte und Datenbekanntgabe

Die folgenden Stellen haben im Abrufverfahren Zugriff auf die nachstehenden Daten im Informationssystem: a. einleitende Stellen: auf die Daten nach Artikel 45 Absatz 4 Buchstabe b, die sie anlässlich der Einleitung der Prüfung selber erfasst haben, sowie die Daten nach Artikel 45 Absatz 4 Buchstaben a, d und e; b. entscheidende Stellen: auf die Daten nach Artikel 45 Absatz 4 Buchstaben a, d und e; c. Informationssicherheitsbeauftragte nach Artikel 81 zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben: auf die Daten nach Artikel 45 Absatz 4 Buchstaben a, d und e; d. Stellen des Bundes und der Kantone, bei denen Daten nach Artikel 37 erhoben werden: auf die Daten nach Artikel 45 Absatz 4 Buchstabe a.

Die folgenden Stellen haben über eine Schnittstelle Zugriff auf die nachstehenden Daten im Informationssystem: a. die Fachstelle nach Artikel 51 Absatz 2 zur Durchführung des Betriebssicherheitsverfahrens nach den Artikeln 49–73 über das Informationssystem nach Artikel 70: auf die Daten nach Artikel 45 Absatz 4 Buchstaben a, d und e; b. die Gruppe Verteidigung: 1. zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2008 über die militärischen Informationssysteme (MIG) über das Personalinformationssystem der Armee nach Artikel 12 MIG: auf die Daten nach Artikel 45 Absatz 4 Buchstaben a, d und e, 2. zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 19 MIG über das Informationssystem Rekrutierung nach Artikel 18 MIG: auf die Daten nach Artikel 45 Absatz 4 Buchstaben a und e, 3. zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 157 MIG über das Informationssystem Besuchsanträge nach Artikel 156 MIG: auf die Daten nach Artikel 45 Absatz 4 Buchstaben a und e, 4. zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 163 MIG über das Informationssystem Zutrittskontrolle nach Artikel 162 MIG: auf die Daten nach Artikel 45 Absatz 4 Buchstaben a und e; c. die Stelle, die für die Sicherheitsbescheinigung im internationalen Verhältnis nach Artikel 48 Buchstabe c zuständig ist: auf die Daten nach Artikel 45 Absatz 4 Buchstaben a, d und e.

Die Fachstellen PSP können zudem Daten nach Artikel 45 Absatz 4 Buchstaben a und e weiteren Stellen des Bundes bekanntgeben, sofern dies zur Kontrolle des Zutritts zu einer Sicherheitszone erforderlich ist.

Sie können den verpflichteten Behörden und Organisationen Listen und Statistiken nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe g bekanntgeben, sofern dies zur Erfüllung von deren Kontrollaufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.

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