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Art. 44 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2020 über die Informationssicherheit beim Bund (ISG) - Rechtsschutz

ISG; 3. Kapitel: Personensicherheitsprüfung
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Art. 44 ISG · Rechtsschutz

Die geprüfte Person hat nach Erhalt der Erklärung nach Artikel 39 Absatz 1 30 Tage Zeit, um: a. Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu nehmen; b. die Berichtigung falscher Daten oder die Vernichtung nicht mehr aktueller Daten zu verlangen; c. einen Bestreitungsvermerk anbringen zu lassen.

Die Einschränkung des Auskunftsrechts richtet sich nach Artikel 26 DSG .

Die Erklärung stellt einen Realakt nach Artikel 25 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 dar. Die geprüfte Person kann gegen eine Erklärung nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben b–d innerhalb von 30 Tagen nach deren Erhalt beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde führen.

Ist das Bundesgericht oder das Bundesverwaltungsgericht die entscheidende Stelle, so gilt Artikel 36 Absätze 2 und 4 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 sinngemäss.

Das Beschwerdeverfahren richtet sich im Übrigen nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

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