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Art. 4 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2020 über die Informationssicherheit beim Bund (ISG) - Verhältnis zu anderen Erlassen des Bundes

ISG; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 ISG · Verhältnis zu anderen Erlassen des Bundes

Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 (BGÖ) geht diesem Gesetz vor.

Informationen Dritter, von denen das Bundesamt für Cybersicherheit (BACS) durch die Entgegennahme und Analyse von Meldungen gemäss dem 5. Kapitel Kenntnis erhält, dürfen nicht nach dem BGÖ zugänglich gemacht werden. Nicht als Dritte gelten Behörden, Organisationen und Personen nach Artikel 2 Absatz 1 BGÖ.

Für Informationen, deren Schutz auch in anderen Bundesgesetzen geregelt ist, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes ergänzend Anwendung.

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