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ISGLSILSIN
CH
Art. 39 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2020 über die Informationssicherheit beim Bund (ISG) - Ergebnis der Beurteilung
ISG; 3. Kapitel: Personensicherheitsprüfung
Art. 39 ISG · Ergebnis der Beurteilung
Die Fachstelle PSP stellt das Ergebnis der Beurteilung als eine der folgenden Erklärungen mit der nachstehenden Bedeutung aus: a. Sicherheitserklärung: Es besteht kein Sicherheitsrisiko. b. Sicherheitserklärung mit Vorbehalt: Es besteht ein Sicherheitsrisiko, das mit Auflagen auf ein tragbares Mass reduziert werden kann. Die Fachstelle PSP empfiehlt entsprechende Auflagen. c. Risikoerklärung: Es besteht ein Sicherheitsrisiko. d. Feststellungserklärung: Für die Beurteilung des Sicherheitsrisikos sind nicht genügend Daten über einen hinreichenden Zeitraum vorhanden.
Bevor die Fachstelle PSP eine Erklärung nach Absatz 1 Buchstaben b–d ausstellt, gibt sie der geprüften Person die Möglichkeit zur Stellungnahme.