Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
128 ISGLSILSIN CH

Art. 39 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2020 über die Informationssicherheit beim Bund (ISG) - Ergebnis der Beurteilung

ISG; 3. Kapitel: Personensicherheitsprüfung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (212 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 39 ISG · Ergebnis der Beurteilung

Die Fachstelle PSP stellt das Ergebnis der Beurteilung als eine der folgenden Erklärungen mit der nachstehenden Bedeutung aus: a. Sicherheitserklärung: Es besteht kein Sicherheitsrisiko. b. Sicherheitserklärung mit Vorbehalt: Es besteht ein Sicherheitsrisiko, das mit Auflagen auf ein tragbares Mass reduziert werden kann. Die Fachstelle PSP empfiehlt entsprechende Auflagen. c. Risikoerklärung: Es besteht ein Sicherheitsrisiko. d. Feststellungserklärung: Für die Beurteilung des Sicherheitsrisikos sind nicht genügend Daten über einen hinreichenden Zeitraum vorhanden.

Bevor die Fachstelle PSP eine Erklärung nach Absatz 1 Buchstaben b–d ausstellt, gibt sie der geprüften Person die Möglichkeit zur Stellungnahme.

← Art. 38 ISG Bundesgesetz vom 18. Dezember 2020 über die Informationssicherheit beim Bund (ISG) - Zweck Art. 39 ISG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →