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ISGLSILSIN
CH
Art. 37 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2020 über die Informationssicherheit beim Bund (ISG) - Einstellung
ISG; 3. Kapitel: Personensicherheitsprüfung
Art. 37 ISG · Einstellung
Die Fachstelle PSP stellt das Prüfverfahren ein, wenn die zu prüfende Person ihre Einwilligung zurückzieht oder für die Funktion oder für den Auftrag nicht mehr in Frage kommt.
Sie teilt die Einstellung des Prüfverfahrens der betreffenden Person und der einleitenden Stelle mit. Die betreffende Person gilt damit als nicht geprüft.