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Art. 33 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2020 über die Informationssicherheit beim Bund (ISG) - Zeitpunkt der Personensicherheitsprüfung

ISG; 3. Kapitel: Personensicherheitsprüfung
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Art. 33 ISG · Zeitpunkt der Personensicherheitsprüfung

Bei Personen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben a und b muss die Personensicherheitsprüfung eingeleitet werden, bevor die Funktion übertragen wird.

Bei Personen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a, die dem Bundesrat zur Wahl vorgeschlagen werden sollen, muss die Personensicherheitsprüfung abgeschlossen sein, bevor die Person zur Wahl vorgeschlagen wird.

Bei Personen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c muss die Personensicherheitsprüfung abgeschlossen sein, bevor sie mit der Ausübung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit beauftragt wird.

Bei Personen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe d richtet sich der Zeitpunkt der Personensicherheitsprüfung nach den Bestimmungen des entsprechenden Vertrags.

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