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ISGLSILSIN
CH
Art. 32 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2020 über die Informationssicherheit beim Bund (ISG) - Einwilligung und Mitwirkung
ISG; 3. Kapitel: Personensicherheitsprüfung
Art. 32 ISG · Einwilligung und Mitwirkung
Personensicherheitsprüfungen dürfen nur mit der Einwilligung der zu prüfenden Person durchgeführt werden.
Stellungspflichtige sowie Angehörige der Armee und des Zivilschutzes dürfen ohne deren Einwilligung geprüft werden.
Die zu prüfende Person ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.