Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
128 ISGLSILSIN CH

Art. 30 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2020 über die Informationssicherheit beim Bund (ISG) - Prüfstufen

ISG; 3. Kapitel: Personensicherheitsprüfung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (212 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 30 ISG · Prüfstufen

Die verpflichteten Behörden ordnen den sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten eine der folgenden Prüfstufen zu: a. Grundsicherheitsprüfung: für sicherheitsempfindliche Tätigkeiten, bei deren vorschriftswidriger oder unsachgemässer Ausübung die Interessen nach Artikel 1 Absatz 2 erheblich beeinträchtigt werden können; b. erweiterte Personensicherheitsprüfung: für sicherheitsempfindliche Tätigkeiten, bei deren vorschriftswidriger oder unsachgemässer Ausübung die Interessen nach Artikel 1 Absatz 2 schwerwiegend beeinträchtigt werden können.

← Art. 29 ISG Bundesgesetz vom 18. Dezember 2020 über die Informationssicherheit beim Bund (ISG) - Zweck Art. 30 ISG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →