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ISGLSILSIN
CH
Art. 30 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2020 über die Informationssicherheit beim Bund (ISG) - Prüfstufen
ISG; 3. Kapitel: Personensicherheitsprüfung
Art. 30 ISG · Prüfstufen
Die verpflichteten Behörden ordnen den sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten eine der folgenden Prüfstufen zu: a. Grundsicherheitsprüfung: für sicherheitsempfindliche Tätigkeiten, bei deren vorschriftswidriger oder unsachgemässer Ausübung die Interessen nach Artikel 1 Absatz 2 erheblich beeinträchtigt werden können; b. erweiterte Personensicherheitsprüfung: für sicherheitsempfindliche Tätigkeiten, bei deren vorschriftswidriger oder unsachgemässer Ausübung die Interessen nach Artikel 1 Absatz 2 schwerwiegend beeinträchtigt werden können.