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ISGLSILSIN
CH
Art. 3 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2020 über die Informationssicherheit beim Bund (ISG) - Geltung für die Kantone
ISG; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 ISG · Geltung für die Kantone
Für die Kantone gelten nur die Bestimmungen: a. über klassifizierte Informationen, soweit sie klassifizierte Informationen des Bundes bearbeiten; und b. über die Sicherheit beim Einsatz von Informatikmitteln, soweit sie auf Informatikmittel des Bundes zugreifen.
Diese Bestimmungen gelten nicht, wenn die Kantone eine mindestens gleichwertige Informationssicherheit gewährleisten.