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Art. 29 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2020 über die Informationssicherheit beim Bund (ISG) - Zu prüfende Personen

ISG; 3. Kapitel: Personensicherheitsprüfung
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Art. 29 ISG · Zu prüfende Personen

Eine Personensicherheitsprüfung wird durchgeführt bei: a. Angestellten des Bundes, externen Mitarbeitenden und Angehörigen der Armee, die eine Funktion ausüben, die in einer Liste nach Artikel 28 enthalten ist; b. Angestellten eines Kantons, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben; c. Dritten, die für eine verpflichtete Behörde oder Organisation einen Auftrag ausführen, der die Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit einschliesst; d. Personen, die aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrags nach Artikel 87 einer Personensicherheitsprüfung unterzogen werden müssen.

Soll eine Person von einer ausländischen Behörde oder internationalen Organisation mit der Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden, so wird die Personensicherheitsprüfung durchgeführt, sofern die Schweiz mit dem betreffenden Staat oder der betreffenden internationalen Organisation einen völkerrechtlichen Vertrag nach Artikel 87 abgeschlossen hat.

Personen, die eine Funktion ausüben, die noch nicht in einer Liste nach Artikel 28 enthalten ist, können mit Zustimmung der verpflichteten Behörde ausnahmsweise einer Personensicherheitsprüfung unterzogen werden. Die betreffende Liste muss bei nächster Gelegenheit angepasst werden.

Nicht durchgeführt wird die Personensicherheitsprüfung bei Anwärterinnen und Anwärtern auf folgende Funktionen: a. Mitglied der Bundesversammlung; b. Mitglied des Bundesrates, Bundeskanzlerin oder Bundeskanzler; c. Richterin oder Richter eines eidgenössischen Gerichts; d. Bundesanwältin oder Bundesanwalt; e. Mitglied der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft; ebis. Leiterin oder Leiter des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten; f. General; g. kantonale Magistratsperson, die vom Volk oder vom kantonalen Parlament gewählt wird.

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