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Art. 28 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2020 über die Informationssicherheit beim Bund (ISG) - Funktionenliste

ISG; 3. Kapitel: Personensicherheitsprüfung
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Art. 28 ISG · Funktionenliste

Die verpflichteten Behörden erlassen für ihren Zuständigkeitsbereich eine Liste der Funktionen, welche die Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit erfordern.

Sie prüfen periodisch die Richtigkeit der Liste und passen sie an.

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