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ISGLSILSIN
CH
Art. 28 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2020 über die Informationssicherheit beim Bund (ISG) - Funktionenliste
ISG; 3. Kapitel: Personensicherheitsprüfung
Art. 28 ISG · Funktionenliste
Die verpflichteten Behörden erlassen für ihren Zuständigkeitsbereich eine Liste der Funktionen, welche die Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit erfordern.
Sie prüfen periodisch die Richtigkeit der Liste und passen sie an.