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Art. 2 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2020 über die Informationssicherheit beim Bund (ISG) - Verpflichtete Behörden und Organisationen

ISG; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 ISG · Verpflichtete Behörden und Organisationen

Dieses Gesetz gilt für die nachstehenden Behörden (verpflichtete Behörden): a. die Bundesversammlung; b. den Bundesrat; c. die eidgenössischen Gerichte; d. die Bundesanwaltschaft und die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft; e. die Schweizerische Nationalbank.

Es gilt für die nachstehenden Organisationen (verpflichtete Organisationen): a. die Parlamentsdienste; b. die Bundesverwaltung; c. die Verwaltungen der eidgenössischen Gerichte; d. die Armee; e. Organisationen nach Artikel 2 Absatz 4 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG) für ihre Verwaltungsaufgaben.

Der Bundesrat kann für Organisationen nach Artikel 2 Absätze 3 und 4 RVOG die Geltung des Gesetzes auf diejenigen Organisationen einschränken, die: a. sicherheitsempfindliche Tätigkeiten ausüben; oder b. zur Erfüllung ihrer Aufgaben Informatikmittel des Bundes einsetzen oder darauf zugreifen.

Er kann die Geltung nach Absatz 3 auf Teile des Gesetzes beschränken. Er berücksichtigt dabei die Vollzugsautonomie der betreffenden Organisationen nach Massgabe ihrer Organisationserlasse.

Für Organisationen des öffentlichen und privaten Rechts, die kritische Infrastrukturen betreiben, die aber nicht unter die Absätze 1–3 fallen, gelten die Artikel 73 a–79. Die Spezialgesetzgebung kann weitere Teile dieses Gesetzes für anwendbar erklären.

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