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Art. 1 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2020 über die Informationssicherheit beim Bund (ISG) - Zweck

ISG; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 ISG · Zweck

Dieses Gesetz soll: a. die sichere Bearbeitung der Informationen, für die der Bund zuständig ist, sowie den sicheren Einsatz der Informatikmittel des Bundes gewährleisten; b. die Widerstandsfähigkeit der Schweiz gegenüber Cyberbedrohungen erhöhen.

Dadurch sollen die folgenden öffentlichen Interessen geschützt werden: a. die Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit der Behörden und Organisationen des Bundes; b. die innere und äussere Sicherheit der Schweiz; c. die aussenpolitischen Interessen der Schweiz; d. die wirtschafts-, finanz- und währungspolitischen Interessen der Schweiz; e. die Erfüllung der gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen der Behörden und Organisationen des Bundes zum Schutz von Informationen.

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