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Art. 2 Verordnung vom 8. November 2023 über das Betriebssicherheitsverfahren (VBSV) - Betroffene Betriebe

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Art. 2 VBSV · Betroffene Betriebe

Das Betriebssicherheitsverfahren nach dieser Verordnung wird bei Betrieben mit Sitz in der Schweiz durchgeführt.

Die völkerrechtlichen Verträge nach Artikel 87 ISG regeln die Durchführung des Betriebssicherheitsverfahrens für Betriebe mit Sitz im Ausland.

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