124
VESOESSOIIS
CH
Art. 9 Verordnung vom 24. Juni 2015 über den Einsatz von privaten Sicherheitsunternehmen für Schutzaufgaben durch Bundesbehörden (VES) - Polizeilicher Zwang und polizeiliche Massnahmen in der Schweiz
VES
Art. 9 VES · Polizeilicher Zwang und polizeiliche Massnahmen in der Schweiz
Die einsetzende Behörde kann im Vertrag vorsehen, dass das Personal zur Wahrnehmung der Schutzaufgabe polizeilichen Zwang oder polizeiliche Massnahmen im Sinne des Zwangsanwendungsgesetzes vom 20. März 2008 (ZAG) anwenden kann, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht.
Sie stellt sicher, dass das Personal die entsprechende Ausbildung erhalten hat.
Die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen richtet sich nach den Bestimmungen des ZAG.