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Art. 7 Verordnung vom 24. Juni 2015 über den Einsatz von privaten Sicherheitsunternehmen für Schutzaufgaben durch Bundesbehörden (VES) - Ausrüstung des Personals in der Schweiz

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Art. 7 VES · Ausrüstung des Personals in der Schweiz

Die einsetzende Behörde legt vertraglich fest, ob das Personal im Hinblick auf Notwehr- oder Notstandssituationen bewaffnet sein muss.

Sie stellt sicher, dass das Personal über die erforderlichen Bewilligungen verfügt.

Die einschlägigen Bestimmungen zur Notwehr und zum Notstand bleiben vorbehalten.

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