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VESOESSOIIS
CH
Art. 6 Verordnung vom 24. Juni 2015 über den Einsatz von privaten Sicherheitsunternehmen für Schutzaufgaben durch Bundesbehörden (VES) - Identifizierbarkeit
VES
Art. 6 VES · Identifizierbarkeit
Die einsetzende Behörde stellt sicher, dass das Personal bei der Ausübung seiner Funktion identifizierbar ist.