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Art. 5 Verordnung vom 24. Juni 2015 über den Einsatz von privaten Sicherheitsunternehmen für Schutzaufgaben durch Bundesbehörden (VES) - Ausbildung des Personals

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Art. 5 VES · Ausbildung des Personals

Die einsetzende Behörde vergewissert sich, dass das Personal eine angemessene Ausbildung erhalten hat, die der Schutzaufgabe, die es zu erfüllen hat, entspricht und insbesondere folgende Aspekte einschliesst: a. Grundrechte, Persönlichkeitsschutz und Verfahrensrecht; b. Einsatz von körperlicher Gewalt und von Waffen für das Handeln in Notwehr oder in Notstandssituationen; c. Umgang mit Widerstand leistenden oder gewaltbereiten Personen; d. Leistung erster Hilfe; e. Beurteilung gesundheitlicher Risiken einer Gewaltanwendung; f. Korruptionsbekämpfung.

Wenn die Schutzaufgabe im Ausland erfüllt wird, vergewissert sich die einsetzende Behörde überdies, dass das Personal eine dem anwendbaren Völker- und Landesrecht entsprechende, angemessene Ausbildung erhalten hat.

Die einsetzende Behörde kann ausnahmsweise ein Unternehmen zur Wahrnehmung einer Schutzaufgabe im Ausland einsetzen, das den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht vollständig genügt, sofern am Ort der Leistungserbringung kein anderes Unternehmen diese Anforderungen erfüllt und die Schutzaufgabe nicht anders erfüllt werden kann.

Ein Vertrag nach Absatz 3 kann höchstens für sechs Monate abgeschlossen werden. Die einsetzende Behörde trifft Massnahmen, um sicherzustellen, dass das Unternehmen die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 möglichst rasch erfüllt. Sie hält diese Massnahmen im Vertrag fest.

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