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VESOESSOIIS
CH
Art. 3 Verordnung vom 24. Juni 2015 über den Einsatz von privaten Sicherheitsunternehmen für Schutzaufgaben durch Bundesbehörden (VES) - Konsultation
VES
Art. 3 VES · Konsultation
Die einsetzende Behörde, die ein Unternehmen zur Wahrnehmung von Schutzaufgaben in der Schweiz einsetzt, konsultiert die Sicherheitsbeauftragte oder den Sicherheitsbeauftragten ihres Departements.
Die einsetzende Behörde, die ein Unternehmen zur Wahrnehmung von Schutzaufgaben im Ausland einsetzt, konsultiert das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport.