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VESOESSOIIS
CH
Art. 2 Verordnung vom 24. Juni 2015 über den Einsatz von privaten Sicherheitsunternehmen für Schutzaufgaben durch Bundesbehörden (VES) - Gesetzliche Grundlage
VES
Art. 2 VES · Gesetzliche Grundlage
Die einsetzende Behörde darf die Wahrnehmung einer Schutzaufgabe nur dann einem Unternehmen übertragen, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht.