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VESOESSOIIS
CH
Art. 13 Verordnung vom 24. Juni 2015 über den Einsatz von privaten Sicherheitsunternehmen für Schutzaufgaben durch Bundesbehörden (VES) - Mitteilung
VES
Art. 13 VES · Mitteilung
Die einsetzende Behörde übermittelt der oder dem Sicherheitsbeauftragten ihres Departements eine Kopie des mit dem Unternehmen abgeschlossenen Vertrags und informiert sie oder ihn über allfällige im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung in der Schweiz entstandene Probleme.
Die einsetzende Behörde übermittelt dem EDA und der oder dem Sicherheitsbeauftragten ihres Departements eine Kopie des mit dem Unternehmen abgeschlossenen Vertrags und informiert diese über allfällige im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung im Ausland entstandene Probleme.