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Art. 11 Verordnung vom 24. Juni 2015 über den Einsatz von privaten Sicherheitsunternehmen für Schutzaufgaben durch Bundesbehörden (VES) - Inhalt des Vertrags

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Art. 11 VES · Inhalt des Vertrags

Der Vertrag mit dem Unternehmen verpflichtet dieses insbesondere zur: a. Erteilung von Auskünften über den Stand der Vertragserfüllung auf Ersuchen der einsetzenden Behörde; b. Offenlegung der Identität des eingesetzten Personals gegenüber der einsetzenden Behörde; c. Erstellung eines Tätigkeitsberichts zuhanden der einsetzenden Behörde; d. sofortigen Auswechslung von Personal, das nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügt oder die Erfüllung des Vertrags beeinträchtigt; e. sofortigen Meldung an die einsetzende Behörde bei Umständen, welche die Erfüllung des Vertrags beeinträchtigen könnten; f. sofortigen Meldung an die einsetzende Behörde von Vorfällen, bei denen das Personal polizeilichen Zwang oder polizeiliche Massnahmen angewendet oder in einer Notwehr- oder Notstandssituation gehandelt hat; g. sofortigen Meldung an die einsetzende Behörde, dass die Anforderungen an das Unternehmen oder an die Ausbildung nicht mehr erfüllt sind; h. vorgängigen Einholung der schriftlichen Zustimmung der einsetzenden Behörde bei vertraglicher Weitervergabe von Schutzaufgaben.

Er enthält zudem: a. die Angaben nach den Artikeln 7–10 dieser Verordnung; b. eine Konventionalstrafe für den Fall seiner Nichterfüllung.

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