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Art. 10 Verordnung vom 24. Juni 2015 über den Einsatz von privaten Sicherheitsunternehmen für Schutzaufgaben durch Bundesbehörden (VES) - Polizeilicher Zwang und polizeiliche Massnahmen im Ausland

VES
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Art. 10 VES · Polizeilicher Zwang und polizeiliche Massnahmen im Ausland

Kann die Schutzaufgabe nur erfüllt werden, indem polizeilicher Zwang oder polizeiliche Massnahmen im Sinne des ZAG angewendet werden, so kann der Bundesrat dies auch ausserhalb von Notwehr- oder Notstandssituationen gestatten, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht.

Der Bundesrat stellt sicher, dass das Personal die entsprechende Ausbildung erhalten hat.

Das am Einsatzort geltende Recht bleibt vorbehalten.

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