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Art. 79 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (NDG) - Unabhängige Kontrollinstanz für die Funk- und die Kabelaufklärung

NDG; 6. Kapitel: Politische Steuerung, Kontrolle sowie Rechtsschutz
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Art. 79 NDG · Unabhängige Kontrollinstanz für die Funk- und die Kabelaufklärung

Eine verwaltungsinterne, unabhängige Kontrollinstanz prüft die Funkaufklärung auf Rechtmässigkeit und beaufsichtigt den Vollzug der genehmigten und freigegebenen Aufträge zur Kabelaufklärung. Sie versieht ihre Aufgaben weisungsungebunden. Der Bundesrat wählt ihre Mitglieder.

Die Kontrollinstanz prüft die Aufträge an den durchführenden Dienst sowie die Bearbeitung und Weiterleitung der Informationen, die dieser erfasst hat. Sie erhält dazu von den zuständigen Stellen Zugang zu allen zweckdienlichen Informationen und Anlagen.

Sie kann aufgrund der Überprüfung Empfehlungen abgeben und beim VBS beantragen, dass Aufträge zur Funkaufklärung eingestellt und Informationen gelöscht werden. Ihre Empfehlungen, Anträge und Berichte sind nicht öffentlich.

Der Bundesrat regelt die Zusammensetzung und die Organisation der Kontrollinstanz, die Entschädigung ihrer Mitglieder sowie die Organisation ihres Sekretariats. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.

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