Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
121 NDGLAINLRens CH

Art. 77 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (NDG) - Stellung der unabhängigen Aufsichtsbehörde

NDG; 6. Kapitel: Politische Steuerung, Kontrolle sowie Rechtsschutz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (88 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 77 NDG · Stellung der unabhängigen Aufsichtsbehörde

Die unabhängige Aufsichtsbehörde übt ihre Funktion unabhängig aus; sie ist weisungsungebunden. Sie ist dem VBS administrativ zugeordnet.

Sie verfügt über ein eigenes Budget. Sie stellt ihr Personal an.

Sie konstituiert sich selbst. Sie regelt ihre Organisation und ihre Arbeitsmethoden in einer Geschäftsordnung.

Das Arbeitsverhältnis der Leiterin oder des Leiters sowie des Personals der unabhängigen Aufsichtsbehörde richtet sich nach dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 . Die Leiterin oder der Leiter untersteht nicht dem Beurteilungssystem nach Artikel 4 Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes.

← Art. 76 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (NDG) - Gegenstand Art. 78 NDG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →