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NDGLAINLRens
CH
Art. 75 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (NDG) - Selbstkontrolle des NDB
NDG; 6. Kapitel: Politische Steuerung, Kontrolle sowie Rechtsschutz
Art. 75 NDG · Selbstkontrolle des NDB
Der NDB stellt durch geeignete Qualitätssicherungs- und Kontrollmassnahmen sicher, dass der rechtskonforme Vollzug dieses Gesetzes sowohl innerhalb des NDB als auch bei den Sicherheitsbehörden der Kantone gewährleistet ist.