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Art. 75 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (NDG) - Selbstkontrolle des NDB

NDG; 6. Kapitel: Politische Steuerung, Kontrolle sowie Rechtsschutz
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Art. 75 NDG · Selbstkontrolle des NDB

Der NDB stellt durch geeignete Qualitätssicherungs- und Kontrollmassnahmen sicher, dass der rechtskonforme Vollzug dieses Gesetzes sowohl innerhalb des NDB als auch bei den Sicherheitsbehörden der Kantone gewährleistet ist.

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