Art. 72 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (NDG) - Beobachtungsliste
Art. 72 NDG · Beobachtungsliste
Die Beobachtungsliste enthält Organisationen und Gruppierungen, bei denen die begründete Annahme besteht, dass sie die innere oder äussere Sicherheit bedrohen.
Die Annahme gilt als begründet, wenn eine Organisation oder Gruppierung auf einer Liste der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union geführt wird; in diesem Fall kann diese Organisation oder Gruppierung auf die Beobachtungsliste aufgenommen werden.
Eine Organisation oder Gruppierung wird von der Beobachtungsliste gestrichen, wenn: a. die Annahme hinfällig ist, dass sie die innere oder äussere Sicherheit bedrohen; oder b. sie auf keiner Liste nach Absatz 2 mehr geführt werden und keine besonderen Gründe bestehen, dass sie die innere oder äussere Sicherheit bedrohen.
Der Bundesrat legt in einer Verordnung die Kriterien fest, die zur Erstellung der Beobachtungsliste dienen; er legt fest, in welchen zeitlichen Abständen die Liste überprüft wird.