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Art. 71 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (NDG) - Wahrung weiterer wichtiger Landesinteressen

NDG; 6. Kapitel: Politische Steuerung, Kontrolle sowie Rechtsschutz
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Art. 71 NDG · Wahrung weiterer wichtiger Landesinteressen

Der Bundesrat kann im Falle einer schweren und unmittelbaren Bedrohung den NDB mit Massnahmen nach diesem Gesetz beauftragen, sofern diese erforderlich sind, um weitere wichtige Landesinteressen nach Artikel 3 zu wahren.

Er legt im Einzelfall Dauer, Zweck, Art und Umfang der Massnahme fest.

Bei genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen ist das Genehmigungsverfahren nach den Artikeln 26–33 einzuhalten.

Erteilt der Bundesrat einen Auftrag nach Absatz 1, so informiert er die GPDel innerhalb von 24 Stunden darüber.

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