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Art. 7 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (NDG) - Schutz- und Sicherheitsmassnahmen

NDG; 2. Kapitel: Aufgaben und Zusammenarbeit des NDB
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Art. 7 NDG · Schutz- und Sicherheitsmassnahmen

Der NDB trifft Massnahmen, um den Schutz und die Sicherheit seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, seiner Einrichtungen und der von ihm bearbeiteten Daten zu gewährleisten. Er kann dazu: a. in seinen Räumlichkeiten Taschen- und Personenkontrollen durchführen bei: 1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des NDB, 2. befristet für den NDB tätigen Personen, 3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Unternehmen, die Dienstleistungen zugunsten des NDB in seinen Räumlichkeiten erbringen; b. Raumkontrollen in den Einrichtungen des NDB durchführen, um zu überprüfen, ob die Vorschriften zum Schutz klassifizierter Informationen eingehalten werden; c. Archiv-, Tresor- und Lagerräume sowie die Zutrittszonen zu den Räumlichkeiten des NDB mit Bildübertragungs- und Bildaufzeichnungsgeräten überwachen; d. in Räumlichkeiten, die von ihm genutzt werden, störende Fernmeldeanlagen nach Artikel 34 Absatz 1 ter des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 betreiben.

Der NDB betreibt ein gesichertes Computernetzwerk für seine Informationssysteme, die besonders gegen Zugriffe Unbefugter geschützt werden müssen.

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