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NDGLAINLRens
CH
Art. 69 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (NDG)
NDG; 5. Kapitel: Dienstleistungen
Art. 69 NDG
Sofern ein nachrichtendienstliches oder anderes öffentliches Interesse besteht, kann der NDB zugunsten anderer Behörden des Bundes und der Kantone namentlich in folgenden Bereichen Dienstleistungen erbringen: a. sichere Übermittlung; b. Transport von Gütern oder Personen; c. Beratung und Lagebeurteilung; d. Schutz und Abwehr von Angriffen auf die Informations- oder Kommunikationsinfrastruktur oder die Geheimhaltung.
Besteht ein nachrichtendienstliches Interesse, so kann der NDB solche Dienstleistungen auch zugunsten Dritter in der Schweiz oder im Ausland erbringen.