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Art. 68 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (NDG)

NDG; 4. Kapitel: Datenbearbeitung und Archivierung
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Art. 68 NDG

Der NDB bietet nicht mehr benötigte oder zur Vernichtung bestimmte Daten und Akten dem Bundesarchiv zur Archivierung an. Daten und Akten des NDB archiviert das Bundesarchiv in besonders gesicherten Räumen. Sie unterliegen einer 50‑jährigen Schutzfrist.

Für Archivgut, das von ausländischen Sicherheitsdiensten stammt, kann der Bundesrat gemäss Artikel 12 des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 1998 die Schutzfrist mehrmals befristet verlängern, wenn der betroffene ausländische Sicherheitsdienst Vorbehalte gegen eine allfällige Einsichtnahme geltend macht.

Der NDB kann zur Einschätzung von konkreten Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit oder zur Wahrung eines anderen überwiegenden öffentlichen Interesses während der Schutzfrist im Einzelfall Personendaten einsehen, die er dem Bundesarchiv zur Archivierung übergeben hat.

Er vernichtet die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Daten und Akten.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

A-4873/2021 (Art. 68 Abs. 1 NDG)
Federal Intelligence Service Data Disclosure Case
Cited regarding the obligation to offer data and files designated for destruction to the Federal Archives.