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Art. 57 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (NDG) - Restdatenspeicher

NDG; 4. Kapitel: Datenbearbeitung und Archivierung
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Art. 57 NDG · Restdatenspeicher

Der Restdatenspeicher dient der Ablage der Daten, die bei der Zuweisung nach Artikel 48 nicht unmittelbar einem anderen System zugewiesen werden können.

Enthält ein im Restdatenspeicher abzulegender Informationseingang Personendaten, so erfolgt die Beurteilung seiner Erheblichkeit und Richtigkeit nach Artikel 45 Absatz 1 für den Eingang als Ganzes und nicht in Bezug auf die einzelnen Personendaten. Eine Einzelbeurteilung erfolgt, wenn die Personendaten in ein anderes Informationssystem überführt werden.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB, die mit der Erfassung, der Recherche, der Auswertung und der Qualitätssicherung der Daten beauftragt sind, haben im Abrufverfahren Zugriff auf den Restdatenspeicher.

Die maximale Aufbewahrungsdauer der Daten beträgt 10 Jahre.

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