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Art. 56 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (NDG) - ISCO

NDG; 4. Kapitel: Datenbearbeitung und Archivierung
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Art. 56 NDG · ISCO

Das Informationssystem Kommunikationsaufklärung (ISCO) dient der Kontrolle und zur Steuerung der Funk- und Kabelaufklärung.

Es enthält Daten zur Steuerung der Aufklärungsmittel sowie zum Controlling und Reporting.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB, die mit der Steuerung der Funk- und Kabelaufklärung betraut sind, haben im Abrufverfahren Zugriff auf ISCO.

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