121
NDGLAINLRens
CH
Art. 56 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (NDG) - ISCO
NDG; 4. Kapitel: Datenbearbeitung und Archivierung
Art. 56 NDG · ISCO
Das Informationssystem Kommunikationsaufklärung (ISCO) dient der Kontrolle und zur Steuerung der Funk- und Kabelaufklärung.
Es enthält Daten zur Steuerung der Aufklärungsmittel sowie zum Controlling und Reporting.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB, die mit der Steuerung der Funk- und Kabelaufklärung betraut sind, haben im Abrufverfahren Zugriff auf ISCO.