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NDGLAINLRens
CH
Art. 52 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (NDG) - GEVER NDB
NDG; 4. Kapitel: Datenbearbeitung und Archivierung
Art. 52 NDG · GEVER NDB
Das Informationssystem zur Geschäftsverwaltung des NDB (GEVER NDB) dient der Geschäftsbearbeitung und -kontrolle sowie zur Sicherung effizienter Arbeitsabläufe.
Es enthält: a. Daten zu administrativen Geschäften; b. alle ausgehenden nachrichtendienstlichen Produkte des NDB; c. Daten, die zur Erstellung der Inhalte nach den Buchstaben a und b verwendet wurden; d. Informationen, die für die Geschäftskontrolle insbesondere im Bereich Personensicherheitsprüfungen notwendig sind.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB haben im Abrufverfahren Zugriff auf GEVER NDB.