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Art. 5 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (NDG) - Grundsätze der Informationsbeschaffung

NDG; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze der Informationsbeschaffung
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Art. 5 NDG · Grundsätze der Informationsbeschaffung

Der NDB beschafft zur Erfüllung seiner Aufgaben Informationen aus öffentlich und nicht öffentlich zugänglichen Informationsquellen.

Er bedient sich dazu genehmigungsfreier und genehmigungspflichtiger Beschaffungsmassnahmen.

Er wählt jeweils die Beschaffungsmassnahme, die: a. am besten geeignet und notwendig ist, um ein bestimmtes Beschaffungsziel zu erreichen; und b. am wenigsten in die Grundrechte der betroffenen Personen eingreift.

Er kann Personendaten beschaffen, ohne dass dies für die betroffenen Personen erkennbar ist.

Er beschafft und bearbeitet keine Informationen über die politische Betätigung und über die Ausübung der Meinungs-, Versammlungs- oder Vereinigungsfreiheit in der Schweiz.

Er kann Informationen nach Absatz 5 über eine Organisation oder Person ausnahmsweise beschaffen und personenbezogen erschliessen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass diese ihre Rechte ausübt, um terroristische, verbotene nachrichtendienstliche oder gewalttätig-extremistische Tätigkeiten vorzubereiten oder durchzuführen.

Er löscht personenbezogen erschlossene Daten, sobald Tätigkeiten nach Absatz 6 ausgeschlossen werden können, spätestens aber ein Jahr nach der Erschliessung, sofern die Tätigkeiten bis zu diesem Zeitpunkt nicht erwiesen sind.

Er kann über Organisationen und Gruppierungen auf der Beobachtungsliste nach Artikel 72 oder deren Exponentinnen und Exponenten auch Informationen nach Absatz 5 beschaffen und bearbeiten, wenn damit die Bedrohungen, die von diesen Organisationen und Gruppierungen ausgehen, beurteilt werden können.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (5)

B-2399/2021 (Art. 5 al. 3 LRens)
Federal Intelligence Service v. Individual Suspected of Radicalization
The court held that the surveillance measure was adequate and necessary to achieve the intelligence objective, and was the least intrusive option, thus respecting Article 5(3) LRens.
BVGE-2025-I-3 (Art. 5 al. 3 LRens)
Federal Intelligence Service Secondary Data Surveillance Upheld
This provision is referenced in the context of the proportionality of the investigative measure, requiring it to be adequate and necessary.
A-4873/2021 (Art. 5 Abs. 5 NDG)
Federal Intelligence Service Data Disclosure Case
Cited as a prohibition on collecting and processing information regarding political activity and the exercise of fundamental rights.
A-4873/2021 (Art. 5 Abs. 6 NDG)
Federal Intelligence Service Data Disclosure Case
Cited as an exception to the prohibition in Art. 5 Abs. 5 NDG, allowing data collection under specific circumstances.
A-4873/2021 (Art. 5 Abs. 7 NDG)
Federal Intelligence Service Data Disclosure Case
Cited as the rule for deleting data collected under Art. 5 Abs. 6 NDG.