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NDGLAINLRens
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Art. 48 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (NDG) - Zuweisung der Daten zu den Informationssystemen
NDG; 4. Kapitel: Datenbearbeitung und Archivierung
Art. 48 NDG · Zuweisung der Daten zu den Informationssystemen
Der NDB weist eingehende Daten wie folgt zu: a. Daten mit Informationen über gewalttätigen Extremismus: dem System IASA-GEX NDB; b. Daten mit Informationen, die ausschliesslich administrative Prozesse auslösen: dem System GEVER NDB; c. Daten mit Informationen, die ausschliesslich sicherheitspolizeiliche Massnahmen betreffen: dem System ELD; d. Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen: dem System OSINT-Portal; e. Daten aus Grenz- und Zollkontrollen: dem System Quattro P; f. Daten, die ausschliesslich der Aufgabenkontrolle und der Steuerung der Funk- und Kabelaufklärung dienen: dem System ISCO; g. übrige Daten: dem System Restdatenspeicher.