Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
121 NDGLAINLRens CH

Art. 48 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (NDG) - Zuweisung der Daten zu den Informationssystemen

NDG; 4. Kapitel: Datenbearbeitung und Archivierung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (88 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 48 NDG · Zuweisung der Daten zu den Informationssystemen

Der NDB weist eingehende Daten wie folgt zu: a. Daten mit Informationen über gewalttätigen Extremismus: dem System IASA-GEX NDB; b. Daten mit Informationen, die ausschliesslich administrative Prozesse auslösen: dem System GEVER NDB; c. Daten mit Informationen, die ausschliesslich sicherheitspolizeiliche Massnahmen betreffen: dem System ELD; d. Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen: dem System OSINT-Portal; e. Daten aus Grenz- und Zollkontrollen: dem System Quattro P; f. Daten, die ausschliesslich der Aufgabenkontrolle und der Steuerung der Funk- und Kabelaufklärung dienen: dem System ISCO; g. übrige Daten: dem System Restdatenspeicher.

← Art. 47 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (NDG) - Gegenstand Art. 49 NDG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →